In Zeiten von Smartphones und sozialen Medien ist das Fotografieren allgegenwärtig geworden. Doch nicht immer ist klar, wann und unter welchen Umständen man andere Personen ablichten darf.
Welche Regeln gilt es zu beachten? Welche Rolle spielt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? In diesem Artikel klären wir umfassend und praxisnah, wann das Fotografieren von Menschen erlaubt ist und wann nicht.
Das Recht am eigenen Bild
Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass jeder selbst entscheiden darf, ob und in welchem Kontext Bilder von ihm gemacht und veröffentlicht werden. Dieses Recht ist im Kunsturhebergesetz (KUG) verankert. Grundsätzlich gilt: Ohne ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person dürfen Fotos nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Beispiel:
Sie möchten auf einer öffentlichen Veranstaltung ein Foto machen, auf dem eine Person deutlich erkennbar ist. Ohne deren ausdrückliche Zustimmung dürfen Sie dieses Bild nicht auf Ihrer Website oder in sozialen Medien veröffentlichen.
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist:
1. Personen der Zeitgeschichte: Hierbei handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Prominenz oder ihres Amtes im öffentlichen Interesse stehen.
Beispiel: Sie fotografieren einen bekannten Politiker bei einer öffentlichen Rede.
2. Beiwerk: Wenn Personen zufällig und nicht als Hauptmotiv auf dem Foto erscheinen.
Beispiel: Sie fotografieren ein historisches Gebäude, und Passanten sind dabei zufällig im Bild.
3. Versammlungen und Veranstaltungen: Bei öffentlichen Events, bei denen die Teilnahme freiwillig und öffentlich ist.
Beispiel: Sie machen ein Foto bei einem Straßenfest, auf dem die Menge der Teilnehmer zu sehen ist.
Wichtig: Trotz dieser Ausnahmen dürfen die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen nicht verletzt werden. Eine entwürdigende oder bloßstellende Darstellung ist stets unzulässig.
Fotografieren im privaten Umfeld
Die DSGVO findet keine Anwendung, wenn Fotos im rein privaten oder familiären Kontext gemacht und nicht veröffentlicht werden. Dies wird als Haushaltsausnahme bezeichnet.
Beispiel:
Sie fotografieren Ihre Familie bei einer Geburtstagsfeier und teilen die Bilder ausschließlich im Familienkreis.
Fotografieren im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum ist das Fotografieren grundsätzlich erlaubt. Allerdings gelten auch hier Einschränkungen:
• Erkennbarkeit von Personen: Wenn Personen eindeutig identifizierbar sind, benötigen Sie deren Einwilligung für die Veröffentlichung des Fotos.
• Besonders geschützte Bereiche: Das Fotografieren in Bereichen, in denen ein erhöhtes Maß an Privatsphäre erwartet wird, ist ohne Zustimmung unzulässig.
Beispiel: Sie dürfen niemanden in dessen Wohnung oder in Umkleidekabinen ohne Erlaubnis fotografieren.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Fotografie
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, wozu auch Fotos zählen, auf denen Personen identifizierbar sind. Für das Anfertigen und Veröffentlichen solcher Fotos ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die häufigsten sind:
• Einwilligung: Die betroffene Person hat ausdrücklich zugestimmt.
• Berechtigtes Interesse: Ihr Interesse an der Aufnahme und Nutzung des Fotos überwiegt die Interessen oder Grundrechte der abgebildeten Person.
Beispiel:
Ein Verein möchte Fotos von einer öffentlichen Veranstaltung auf seiner Website veröffentlichen. Hier kann ein berechtigtes Interesse bestehen, sofern die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen gewahrt bleiben.
Praktische Tipps für Fotografen
• Einwilligung einholen: Fragen Sie Personen, bevor Sie sie fotografieren, insbesondere wenn Sie die Bilder veröffentlichen möchten.
• Informieren: Klären Sie darüber auf, wofür die Fotos verwendet werden.
• Schriftliche Zustimmung: Lassen Sie sich die Einwilligung idealerweise schriftlich geben, um im Streitfall abgesichert zu sein.
• Kinder und Jugendliche: Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
• Hinweisschilder: Bei Veranstaltungen können Schilder darauf hinweisen, dass fotografiert wird. Teilnehmer, die nicht abgelichtet werden möchten, sollten die Möglichkeit haben, dem zu widersprechen.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer gegen das Recht am eigenen Bild oder die DSGVO verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Mögliche Folgen sind:
• Unterlassungsansprüche: Die abgebildete Person kann verlangen, dass das Foto nicht weiter verbreitet wird.
• Schadensersatz: Bei nachweisbarem Schaden kann eine finanzielle Entschädigung gefordert werden.
• Bußgelder: Insbesondere bei Verstößen gegen die DSGVO können erhebliche Bußgelder verhängt werden.
Fazit
Das Fotografieren von Menschen ist mit Verantwortung verbunden. Es gilt, die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten zu respektieren und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Mit einer klaren Kommunikation und dem Einholen von Einwilligungen können viele rechtliche Stolperfallen vermieden werden. So steht dem unbeschwerten Fotografieren nichts im Wege.